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   BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20   

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https://dejure.org/2021,21328
BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20 (https://dejure.org/2021,21328)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2021 - VII B 62/20 (https://dejure.org/2021,21328)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2021 - VII B 62/20 (https://dejure.org/2021,21328)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 19 Abs 4 S 1, AO § ... 30 Abs 2 Nr 1 Buchst a, AO § 30 Abs 2 Nr 1 Buchst b, AO § 30 Abs 4 Nr 1, FGO § 114, FGO § 128 Abs 2, FGO § 128 Abs 3, VwGO § 44a, AO § 179 Abs 2 S 2, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO §§ 355 ff, AO § 355
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von Einspruchsverfahren nicht isoliert angreifbar - Steuergeheimnis bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 30 Abs 2 Nr 1 Buchst a AO vom 17.07.2017, § 30 Abs 2 Nr 1 Buchst b AO vom 17.07.2017, § 30 Abs 4 Nr 1 AO vom 17.07.2017, § 114 FGO
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von Einspruchsverfahren nicht isoliert angreifbar - Steuergeheimnis bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung

  • IWW

    § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 128 Abs. 2 FGO, § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 114 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 352 der Abgabenordnung (AO), § 360 Abs. 3 Satz 1 AO, § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, § 128 Abs. 3 FGO, §§ 132, 90 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 44a VwGO, § 44a Satz 1 VwGO, § 44a Satz 2 VwGO, §§ 80, 80a VwGO, § 123 VwGO, § 364a AO, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, § 30 AO, § 30 Abs. 1 AO, § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO, § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Einspruchs gegen die Verbindung zweier Verfahren; Umfang des Steuergeheimnisses im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von Einspruchsverfahren nicht isoliert angreifbar - Steuergeheimnis bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Einspruchs gegen die Verbindung zweier Verfahren; Umfang des Steuergeheimnisses im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit des Einspruchs gegen die Verbindung zweier Verfahren; Umfang des Steuergeheimnisses im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • datenbank.nwb.de

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von Einspruchsverfahren nicht isoliert angreifbar - Steuergeheimnis bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - oder: Verbindung von Einspruchsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung - und das Steuergeheimnis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von Einspruchsverfahren nicht isoliert angreifbar - Steuergeheimnis bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Offenbarung der für die Feststellung relevanten Verhältnisse gegenüber den Gesellschaftern einer Personengesellschaft generell zulässig, soweit diese Verhältnisse Gegenstand der Feststellung sind; denn die Offenbarung dient in solchen Fällen der Durchführung eines Verfahrens i.S. von § 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.1997 - XI R 72/96, BFHE 183, 376, BStBl II 1997, 750, unter II.3., m.w.N.; s.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11.04.2005 - GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.3.b bb, m.w.N., und BFH-Beschluss vom 11.01.2001 - VIII B 83/00, BFH/NV 2001, 578, unter 3.b).

    Auch haben in einem solchen Fall, anders als bei dem Gewinnfeststellungsverfahren einer unstreitig bestehenden Gesellschaft, die --vermeintlichen oder tatsächlichen-- Gesellschafter das Risiko des wechselseitigen Bekanntwerdens ihrer Verhältnisse möglicherweise gerade nicht durch die bewusste Entscheidung, sich an der Gesellschaft zu beteiligten, selbst auf sich genommen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.3.b bb, m.w.N.).

    Ungeachtet dessen muss es aber auch unter diesen besonderen Umständen möglich sein, das Feststellungsverfahren durchzuführen und unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Rechte aller Beteiligten --z.B. des Rechts auf Akteneinsicht-- abzuschließen, um eben genau diese Frage zu klären (zum Ordnungszweck des Feststellungsverfahrens vgl. insoweit auch BFH-Beschluss in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.3.b cc).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 4 VR 1.19

    Thüringen scheitert mit Eilantrag gegen SuedLink

    Auszug aus BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20
    Verfahrenshandlungen sind Maßnahmen, die beispielsweise dem Erlass eines Verwaltungsakts vorausgehen und nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt (noch) keine materiell-rechtliche Regelung treffen, sondern diese erst vorbereiten; sie sind geeignet, das Verwaltungsverfahren zu fördern, können es aber nicht abschließen (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 118 AO Rz 177, m.w.N.; ebenso für das allgemeine Verwaltungsverfahren: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 09.05.2019 - 4 VR 1/19, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2019, 1357, Rz 17, m.w.N.).

    Aus der Gegenüberstellung der in dieser Regelung verwendeten Begriffe "Verfahrenshandlung" und "Sachentscheidung" folgert das BVerwG, dass der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe alle behördlichen Maßnahmen erfasst, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen, und dass es insoweit unerheblich ist, welche Rechtsform diese vorbereitende Maßnahme hat, ob es sich also um einen Verwaltungsakt handelt oder aber um einen Realakt (s. BVerwG-Urteil vom 06.11.2019 - 4 A 2/19, juris, Rz 11, und BVerwG-Beschluss in NVwZ 2019, 1357, Rz 17).

    Dies gilt dem BVerwG zufolge auch in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO oder nach § 123 VwGO, da in einem Eilverfahren nicht weitergehender Rechtsschutz erlangt werden kann als im Klageverfahren; entsprechende Anträge sind demzufolge regelmäßig, soweit nicht ein Ausnahmefall nach § 44a Satz 2 VwGO vorliegt, unzulässig (s. BVerwG-Beschlüsse vom 14.03.2019 - 2 VR 5/18, BVerwGE 165, 65, NVwZ 2020, 312, Rz 19, und in NVwZ 2019, 1357, Rz 16, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 12.04.2018 - X B 144/17

    Prozessführungsbefugnis eines von mehreren Miterben; Billigkeitserlass von

    Auszug aus BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20
    Sie ist in den Fällen, in denen --wie im Streitfall-- mehrere Feststellungsbeteiligte Einspruch erheben, regelmäßig auch geboten, da in diesem Fall eine Entscheidung über die Rechtsbehelfe grundsätzlich nur einheitlich ergehen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 125, 332, BStBl II 1978, 600, unter I.; ebenso BFH-Beschluss vom 12.04.2018 - X B 144, 145/17, BFH/NV 2018, 966, Rz 32; s.a. Werth in Gosch, AO § 352 Rz 39).

    Eine Ausnahme lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung nur dann zu, wenn sich nach entsprechender Rüge eines Beteiligten ergibt, dass die Vornahme oder das Unterlassen der Verbindung oder Trennung willkürlich gewesen --also ohne sachlichen Grund erfolgt-- ist oder dass ein Beteiligter durch die Verbindung oder Trennung prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wurde (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 966, Rz 30; vom 27.04.2012 - III B 241/11, BFH/NV 2012, 1322, Rz 6, und vom 13.05.2011 - V B 60/10, BFH/NV 2011, 1886, Rz 8, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 27.09.1994 - VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353, unter C.II.3.; s.a. Thürmer in HHSp, § 73 FGO Rz 42; Brandis in Tipke/Kruse, § 73 FGO Rz 13).

    Eine entsprechende Überprüfung erfolgt gegebenenfalls erst im Rechtsmittelverfahren gegen die Endentscheidung des FG, also im Rahmen einer gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 966; in BFH/NV 2012, 1322, und in BFH/NV 2011, 1886) oder einer Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 08.11.2005 - VIII R 2/96, BFH/NV 2006, 573, unter 2.b, und BFH-Urteil in BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353).

  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20
    Dies gilt dem BVerwG zufolge auch in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO oder nach § 123 VwGO, da in einem Eilverfahren nicht weitergehender Rechtsschutz erlangt werden kann als im Klageverfahren; entsprechende Anträge sind demzufolge regelmäßig, soweit nicht ein Ausnahmefall nach § 44a Satz 2 VwGO vorliegt, unzulässig (s. BVerwG-Beschlüsse vom 14.03.2019 - 2 VR 5/18, BVerwGE 165, 65, NVwZ 2020, 312, Rz 19, und in NVwZ 2019, 1357, Rz 16, jeweils m.w.N.).

    Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese Belastungen im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2011 - 1 BvR 1616/11, Das Recht im Amt 2012, 29, unter II.2.c, m.w.N.; s.a. BVerwG-Beschluss in BVerwGE 165, 65, NVwZ 2020, 312, Rz 22 ff.).

  • BFH, 27.09.1994 - VIII R 36/89

    Verpflichtungsklage gegen Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung mangels

    Auszug aus BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20
    Eine Ausnahme lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung nur dann zu, wenn sich nach entsprechender Rüge eines Beteiligten ergibt, dass die Vornahme oder das Unterlassen der Verbindung oder Trennung willkürlich gewesen --also ohne sachlichen Grund erfolgt-- ist oder dass ein Beteiligter durch die Verbindung oder Trennung prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wurde (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 966, Rz 30; vom 27.04.2012 - III B 241/11, BFH/NV 2012, 1322, Rz 6, und vom 13.05.2011 - V B 60/10, BFH/NV 2011, 1886, Rz 8, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 27.09.1994 - VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353, unter C.II.3.; s.a. Thürmer in HHSp, § 73 FGO Rz 42; Brandis in Tipke/Kruse, § 73 FGO Rz 13).

    Eine entsprechende Überprüfung erfolgt gegebenenfalls erst im Rechtsmittelverfahren gegen die Endentscheidung des FG, also im Rahmen einer gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 966; in BFH/NV 2012, 1322, und in BFH/NV 2011, 1886) oder einer Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 08.11.2005 - VIII R 2/96, BFH/NV 2006, 573, unter 2.b, und BFH-Urteil in BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353).

  • BFH, 27.04.2012 - III B 241/11

    Abtrennung als Verfahrensfehler - Darlegung eines fehlenden Rügeverzichts

    Auszug aus BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20
    Eine Ausnahme lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung nur dann zu, wenn sich nach entsprechender Rüge eines Beteiligten ergibt, dass die Vornahme oder das Unterlassen der Verbindung oder Trennung willkürlich gewesen --also ohne sachlichen Grund erfolgt-- ist oder dass ein Beteiligter durch die Verbindung oder Trennung prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wurde (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 966, Rz 30; vom 27.04.2012 - III B 241/11, BFH/NV 2012, 1322, Rz 6, und vom 13.05.2011 - V B 60/10, BFH/NV 2011, 1886, Rz 8, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 27.09.1994 - VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353, unter C.II.3.; s.a. Thürmer in HHSp, § 73 FGO Rz 42; Brandis in Tipke/Kruse, § 73 FGO Rz 13).

    Eine entsprechende Überprüfung erfolgt gegebenenfalls erst im Rechtsmittelverfahren gegen die Endentscheidung des FG, also im Rahmen einer gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 966; in BFH/NV 2012, 1322, und in BFH/NV 2011, 1886) oder einer Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 08.11.2005 - VIII R 2/96, BFH/NV 2006, 573, unter 2.b, und BFH-Urteil in BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353).

  • BFH, 13.05.2011 - V B 60/10

    Kein absoluter Revisionsgrund bei Durchführung eines Erörterungstermins durch den

    Auszug aus BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20
    Eine Ausnahme lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung nur dann zu, wenn sich nach entsprechender Rüge eines Beteiligten ergibt, dass die Vornahme oder das Unterlassen der Verbindung oder Trennung willkürlich gewesen --also ohne sachlichen Grund erfolgt-- ist oder dass ein Beteiligter durch die Verbindung oder Trennung prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wurde (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 966, Rz 30; vom 27.04.2012 - III B 241/11, BFH/NV 2012, 1322, Rz 6, und vom 13.05.2011 - V B 60/10, BFH/NV 2011, 1886, Rz 8, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 27.09.1994 - VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353, unter C.II.3.; s.a. Thürmer in HHSp, § 73 FGO Rz 42; Brandis in Tipke/Kruse, § 73 FGO Rz 13).

    Eine entsprechende Überprüfung erfolgt gegebenenfalls erst im Rechtsmittelverfahren gegen die Endentscheidung des FG, also im Rahmen einer gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 966; in BFH/NV 2012, 1322, und in BFH/NV 2011, 1886) oder einer Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 08.11.2005 - VIII R 2/96, BFH/NV 2006, 573, unter 2.b, und BFH-Urteil in BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353).

  • BFH, 31.05.1978 - I R 76/76

    Einspruchsverfahren - Gewinnfeststellungsbescheid - Heilung eines Formfehlers -

    Auszug aus BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20
    Zwar enthält die AO keine ausdrücklichen Regelungen über die Verbindung von Einspruchsverfahren; doch ist eine solche nach allgemeiner Auffassung gleichwohl möglich (vgl. BFH-Urteil vom 31.05.1978 - I R 76/76, BFHE 125, 332, BStBl II 1978, 600, unter I.; s.a. Thürmer in HHSp, § 73 FGO Rz 7, m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, § 367 AO Rz 50; Brandis in Tipke/Kruse, § 73 FGO Rz 1; Klein/Rätke, AO, 15. Aufl., § 367 Rz 32).

    Sie ist in den Fällen, in denen --wie im Streitfall-- mehrere Feststellungsbeteiligte Einspruch erheben, regelmäßig auch geboten, da in diesem Fall eine Entscheidung über die Rechtsbehelfe grundsätzlich nur einheitlich ergehen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 125, 332, BStBl II 1978, 600, unter I.; ebenso BFH-Beschluss vom 12.04.2018 - X B 144, 145/17, BFH/NV 2018, 966, Rz 32; s.a. Werth in Gosch, AO § 352 Rz 39).

  • BVerfG, 12.07.2011 - 1 BvR 1616/11

    Bewerbungsverfahrensanspruch bzgl Besetzung einer Hochschullehrerstelle - keine

    Auszug aus BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20
    Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese Belastungen im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2011 - 1 BvR 1616/11, Das Recht im Amt 2012, 29, unter II.2.c, m.w.N.; s.a. BVerwG-Beschluss in BVerwGE 165, 65, NVwZ 2020, 312, Rz 22 ff.).
  • BVerfG, 09.02.2021 - 2 BvQ 8/21

    Untersagung einer Abschiebung nach Afghanistan bis zur Entscheidung über die noch

    Auszug aus BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20
    Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (Einstweilige Anordnung des BVerfG vom 09.02.2021 - 2 BvQ 8/21, Bayrische Verwaltungsblätter 2021, 340, Rz 5, und BVerfG-Beschluss vom 04.05.2018 - 2 BvR 632/18, NVwZ 2018, 1390, Rz 37, jeweils m.w.N.), im Streitfall also des Rechts auf Wahrung des Steuergeheimnisses.
  • BVerfG, 04.05.2018 - 2 BvR 632/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausweisung nach Tunesien

  • BFH, 11.04.2012 - I R 63/11

    Erörterung im Einspruchsverfahren: Fehlendes Rechtsschutzinteresse einer

  • BFH, 29.04.1993 - IV R 107/92

    Zum Umfang der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte bei einer

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 3/98

    Schriftliche Nachweisanforderung bei Außenprüfung

  • BVerfG, 26.01.2021 - 2 BvR 676/20

    Vollzug der Sicherungsverwahrung (Änderung der Aufschlusszeiten; Recht auf

  • BSG, 24.11.2004 - B 3 KR 16/03 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Festbetrag - Klagebefugnis einer

  • BVerfG, 19.01.2021 - 1 BvR 2671/20

    Anspruch des DITIB Landesverbandes Hessen auf erneute Durchführung des

  • BFH, 27.08.1997 - XI R 72/96

    Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist

  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 2/96

    Keine Verfahrensrevision bei ermessensfehlerhafter Entscheidung über Verbindung

  • BFH, 11.01.2001 - VIII B 83/00

    Anordnungsanspruch und Antragsbefugnis i.S.v. § 114 FGO

  • BVerwG, 06.11.2019 - 4 A 2.19

    Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Berücksichtigung des eingebrachten

  • BFH, 25.05.2004 - IV B 110/02

    Anspruch auf Einsichtnahme in Feststellungsakten einer GbR

  • BFH, 11.12.1980 - IV R 127/78

    Betriebsprüfungsbericht - Klageweg - Akteneinsicht

  • BFH, 28.10.1997 - VII B 40/97

    Weitergabe von Zufallsfunden durch die Steuerfahndung

  • BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06

    Unterlassene Verbindung nach § 73 Abs. 2 FGO als Verstoß gegen die Grundordnung

  • BFH, 04.09.2000 - I B 17/00

    Auskunftserteilung nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz ( EGAHiG )

  • BFH, 14.04.2008 - VII B 226/07

    Keine einstweilige Anordnung zum Schutz des Steuergeheimnisses, wenn die

  • BFH, 04.11.2009 - V S 18/09

    Zur Anfechtbarkeit von Trennungsbeschlüssen

  • BFH, 23.12.2021 - V B 22/21

    Konkludent erteilte Gestattung nach § 20 UStG für nachfolgende

    Allein wegen der grundsätzlichen Bedeutung, die das FG der Sache beimisst, ist die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (BFH-Beschluss vom 30.03.2021 - VII B 62/20, BFHE 272, 308, BStBl II 2021, 587).
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